2 - Beurlaubung vom Unterricht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen
(1) Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Bildungsgänge haben an den folgenden Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Tage gelten nicht als Fehltage.
Unterrichtsfreie Tage sind für:
a) evangelische Schülerinnen und Schüler:
b) katholische Schülerinnen und Schüler:
c) jüdische Schülerinnen und Schüler:
d) muslimische Schülerinnen und Schüler:
Die Daten der in Buchstabe c und d genannten beweglichen jüdischen und muslimischen Feiertage werden gesondert durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.
(2) Schülerinnen und Schüler, die anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften angehören, sind für ihre Feiertage (z.B. orthodoxes Weihnachtsfest am 6. beziehungsweise 7. Januar, Welthumanistentag am 21. Juni, Tag der Aşure) auf Antrag vom Unterricht zu beurlauben. Gleiches gilt für muslimische Schülerinnen und Schüler, die aus religiösen Gründen das Ramadan- und/oder Opferfest einen Tag nach dem Datum, welches durch Verwaltungsvorschrift gemäß Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben wird, feiern wollen. Diese muslimischen Schülerinnen und Schüler müssen an dem in der Verwaltungsvorschrift genannten Tag die Schule besuchen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler - mit Ausnahme der Berufsschülerinnen und Berufsschüler in der dualen Berufsausbildung - sind auf Antrag für die Teilnahme am Gottesdienst an folgenden religiösen Feier- oder Gedenktagen in der Regel bis zu zwei Stunden vom Unterricht zu beurlauben. Als religiöse Feier- oder Gedenktage im Sinne des Satzes 1 gelten:
a) für katholische Schülerinnen und Schüler:
b) für evangelische Schülerinnen und Schüler:
c) für muslimische Schülerinnen und Schüler:
letzter Freitag des Fastenmonats.
(4) Jüdische Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler, die zur Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten gehören, sind auf Antrag vom Schulbesuch am Sonnabend zu beurlauben, sofern solcher durchgeführt wird. Sie und ihre Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass mögliche Folgen der Beurlaubung von ihnen selbst zu tragen sind.
(5) Evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler, die aus der allgemein bildenden Schule entlassen werden, sind auf Antrag für die Teilnahme an einem vom Pfarramt durchgeführten Orientierungs- beziehungsweise Rüsttag zu beurlauben; eine schriftliche Bestätigung des Pfarramtes ist dem Antrag beizufügen.
(6) Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I und II soll zur Teilnahme an den Kirchentagen ihres Glaubens auf Antrag eine Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts für die Dauer des Kirchentages gewährt werden, soweit nicht vorrangige schulische Belange (z.B. Klausuren, Abschlussprüfung) dem entgegenstehen. Soweit dies organisatorisch möglich ist, sollen in der gymnasialen Oberstufe Klausuren in dem genannten Zeitraum vermieden werden.
Die kompletten "Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht" ist abrufbar unter:
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/